§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen: ”1. Pokerverein Zillertal“.
Er hat seinen Sitz in 6290 Mayrhofen und erstreckt seine Tätigkeit auf die Europäische Union.
- Die Errichtung von Zweigvereinen wird nicht ausgeschlossen.
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Im §1 unserer Statuten wird in Absatz 1 der Name definiert.
Im Absatz 2 wird der Vereinssitz niedergeschrieben. Es ist NICHT zwingend erforderlich hier eine Adresse anzugeben. Postleitzahl und Ort reichen völlig aus. Das hat auch den Vorteil, dass bei einer Änderung des Vereinssitzes, der oft innerhalb des gleichen Ortes passiert, nicht die geändert werden müssen (das wäre insofern schlecht, als das man dafür immer eine Generalversammlung braucht - sehr mühsam...).
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, will die Förderung und Verbreitung des Pokerspiels bezwecken.
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Im §2 wird vor allem die Tatsache, keinen Gewinn machen zu wollen, festgeschrieben. Auch der allgemeine Vereinszweck - die Förderung und Verbreitung des Kartensports - wird festgelegt. Wie dieser Zweck erreicht werden soll, steht im §3.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a.) die Bereitschaft der ausübenden Mitglieder für die Erreichung des Vereinszweck Aufgaben lediglich gegen den Erhalt einer Aufwandsentschädigung zu übernehmen,
b.) die Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und Seminarveranstaltungen,
c.) die Abhaltung von Schausportspielen,
d.) die Organisation von Tagen der offenen Türe,
e.) die Organisation gemeinsamer sportlicher Betätigung,
f.) die Abhaltung von regelmäßigen Vereinsmeisterschaften,
g.) die Organisation des Besuchs von sportverwandten Veranstaltungen für Mitglieder,
h.) der Beteiligung an Vergleichsaktivitäten anderer Organisatoren oder Organisationsformen,
i.) der Ausrichtung von Informationsveranstaltungen mit Möglichkeit der sportlichen Betätigung für Interessenten
j.) die Erstellung und laufende Wartung einer Homepage.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a.) Mitgliedsbeiträge
b.) Förderungen
c.) freiwilligen Geldspenden
d.) unentgeltliche Überlassung von beweglichen Sachen zur Benutzung oder Ausstellung
e.) Sponsoren
f.) Vereinsveranstaltungen
g.) Erbschaften
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Im §3 - der ist relativ wesentlich - werden alle Mittel mit denen die Erfüllung des Vereinszwecks erreicht werden soll niedergeschrieben. In Absatz 2 werden die IDEELLEN Mitteln beschrieben, in Absatz 3 die Möglichkeiten zur Aufbringung der MATERIELLEN Mittel.
Dieser Paragraph ist deshalb durchaus von Bedeutung, weil in diesem alle Aktivitäten des Vereins, auch jene für die er Geld zu nehmen gedenkt, zumindest im Allgemeinen definiert sein müssen. Denn der Verein soll ja nur diese Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks anwenden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche-, außerordentliche-, Sport- und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Sportmitglieder sind jene, die durch Zahlung eines Beitrages eine temporäre Mitgliedschaft auf die Dauer einer Veranstaltung ohne Wahlrecht erlangen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
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Im §4 haben wir unsere verschiedenen Arten von Mitgliedern festgeschrieben. Besonders Hinweisen möchte ich auf unsere Kreation der "Sportmitglieder" - wie oder was das ist wird im §5 beschrieben. Natürlich sind auch die "Ordentlichen", die "Außerordentlichen" und die "Ehrenmitglieder" (wie in fast jedem Verein) angeführt.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) a.) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Sportes in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen und das 18. Lebensjahr innerhalb einer dreimonatigen Probefrist vollenden.
(1) b.) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(1) c.) Sportmitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Sportes in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen und das 18. Lebensjahr am Tag der Veranstaltung, für deren Dauer sie die Mitgliedschaft sie erwerben, vollendet haben.
(1) d.) Ehrenmitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Voraussetzung ist Unbescholtenheit.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach §5 Absatz 1 Punkt a.) bis d.) entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen- und Sportmitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidenten durch den Vorstand.
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Im §5 werden im Absatz 1 Punkt a.) bis d.) genau angeführt, welche Voraussetzung zum Erwerb der jeweiligen Mitgliedschaft wir erfüllt sehen wollen. Wir haben zum Beispiel das Mindestalter (Erreichen des 18.Lebensjahrs) zum Erwerb einer Mitgliedschaft in den Statuten verankert und sind nun daran gebunden.
Im Absatz 2 haben wir festgeschrieben, dass Mitglieder vom Vorstand aufgenommen oder eben auch nicht werden und in Absatz 3 eine Regelung getroffen, wer bis zur Wahl des Vorstandes allfällige Mitglieder aufnehmen darf.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Innerhalb einer dreimonatigen Probezeit können ordentliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen kündigen. Gleiches gilt für den Vorstand – er kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds in der Probezeit ohne Angabe von Gründen aufkündigen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von dem Vorstand über Antrag des Präsidenten beschlossen werden.
(6) Sportmitgliedschaften enden automatisch mit dem Ende der Veranstaltung, für deren Dauer die Sportmitgliedschaft geschlossen wurde
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WICHTIGER PARAGRAPH! Er regelt wie ein Mitglied seine Mitgliedschaft wieder loswird. Das klassische Kleingedruckte. Abgesehen von Absatz 1 (Todesfall, etc.) stehen im Absatz 2 genau die Bedingungen und Fristen bei denen gekündigt werden kann. In Absatz 3 wird auch der Ausschluss bei Rückstand mit den Mitgliedsbeiträgen (in unserem Fall bei mehr als drei Monaten Rückstand) ist genauso niedergeschrieben wie das Aufrecht bleiben der bis dahin fällig gewordenen Forderungen.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche-, Außerordentliche- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Ordentlichen-, Außerordentlichen- und Ehrenmitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Ordentlichen-, Außerordentlichen- und Ehrenmitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Sportmitglieder haben ihren Mitgliedsbeitrag direkt vor der Veranstaltung, für deren Dauer sie dem Verein beitreten in der dort angegebenen Höhe zu entrichten.
(7) Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, zur Erfüllung des Vereinszweckes auch als Geber, Sportschiedsrichter oder bei Veranstaltungen anderweitig zur Verfügung zu stehen. Die ordentlichen Mitglieder haben also auch in dieser Hinsicht die Verpflichtung die entsprechenden Regeln, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlernen.
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Dieser Paragraph erklärt sich in seinem Sinn von selber. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder können natürlich beliebig erweitert werden. Alles was man hier hinein schreibt kann dann natürlich auch von den Mitgliedern eingefordert werden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§9 und §10), der Vorstand (§11 bis §13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c.) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz),
d.) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz Vereinsgesetz, §11 Absatz 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Absatz 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Absatz 1 und Absatz 2 Punkt a.) bis c.), durch den Rechnungsprüfer (Absatz 2 Punkt d.) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Absatz 2 Punkt e.).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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§9 beschäftigt sich genauer mit der so genannten Generalversammlung (GV). Wie schon im Absatz 1 angemerkt, ist eine GV eine Mitgliedervollversammlung. Eine ordentliche GV findet in unserem einmal jährlich statt.
Eine so genannte außerordentliche Generalversammlung (aGV) kann hingegen jederzeit stattfinden. In Absatz 2 Punkt a.) bis e.) steht wer oder wie eine solche aGV beantragen kann. Man braucht eine GV zum Beispiel wenn man diese Statuten ändern will oder wenn "große" Tagesordnungspunkte besprochen werden sollen, die alle Mitglieder betreffen. Alles andere macht bei uns der Vorstand in seinen Vorstandssitzungen.
Die speziellen Einladungsmodalitäten, das richtige Stellen von Anträgen sowie die Definition der Stimmberechtigten und deren Abstimmungen stehen in Absatz 3 bis 6. Wir haben kein Präsenzquorum (Mindestzahl der Anwesenden Stimmberechtigten) eingeführt (Absatz 7). Die Konsensquoren sind in Absatz 8, der Vorsitz in der GV oder aGV in Absatz 9 geregelt.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c.) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e.) Entlastung des Vorstands;
f.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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§10 erklärt sich von selber - er enthält die der GV vorbehaltenen Aufgaben.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin, dem Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bezüglich der Ernennung von Ehrenmitgliedschaften oder deren Aberkennung hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden.
(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Absatz 2) eines Nachfolgers wirksam.
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§11 beschäftigt sich mit dem wichtigsten Organ eines Vereines: Dem Vorstand. An der genauen Ausformulierung sind wir durchaus eine gewisse Zeit gesessen.
Absatz 1 legt die Anzahl der Vorstände fest. Bei uns sind es vier Mitglieder: Präsident (hier hätte man auch Obmann sagen können, Präsident klang aber irgendwie charmanter), Schriftführer, Kassier und dem Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt bei uns jedes andere Vorstandsmitglied bei Verhinderung. So konnten wir den Vorstand sehr schlank halten und können sehr kurzfristige Vorstandssitzungen abhalten.
Absatz 2 stellt den Wahlmodus fest, der erste Vorstand wird aus der ersten GV gewählt. (Bei der ersten GV hatten wir vier Mitglieder - die einstimmig den Vorstand gewählt haben). Absatz 2 beschreibt darüber hinaus wichtige Modalitäten zum Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, deren Nachbesetzung durch Ernennung (Kooptierung) sowie der Regeln bei einem Komplettausfall des Vorstandes (ohne den ein Verein ja praktisch handlungsunfähig ist).
Absatz 3 legt die Funktionsperiode mit 4 Jahren fest (also bis zur nächsten ordentlichen GV). Andere Funktionsperioden wären auch möglich, wenn sie in den Statuten festgelegt werden. (1, 2, 4 Jahre).
Absatz 4 regelt die Einberufung des Vorstandes. In unserem Fall macht das der Präsident.
Absatz 5 legt das Präsenzquorum, Absatz 6 das Konsensquorum und Absatz 7 den Vorsitz in Vorstandssitzungen fest.
Die Absätze 8 bis 10 beschäftigen sich mit den Möglichkeiten der Beendigung der Funktionen des Vorstandes.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §9 Absatz 1 und Absatz 2 Punkt a.) bis c.) dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie die Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
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§12 erklärt sich wieder von selber - er enthält die dem Vorstand vorbehaltenen Aufgaben.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsidenten/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/in und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
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§13 beschäftigt sich mit verschiedenen besonderen Obliegenheiten (Rechten und Pflichten) einzelner Mitglieder des Vorstandes.
Er regelt in Absatz 1, dass der Präsident den Verein in seinen laufenden Geschäften führt. Kassier und Schriftführer unterstützen ihn dabei.
In Absatz 2 und Absatz 3 ist gewissermaßen die Unterschriftenregelung festgeschrieben. In Korrespondenz nach außen zeichnet Präsident und Schriftführer, in vermögensdispositiven Belangen (alles was mit Geld, Kauf, Verkauf, Bank, Konto, etc.) zu tun hat, der Präsident und der Kassier.
Diese Definitionen sind sehr wichtig, damit andere Rechtsgeschäftspartner ganz klar wissen, wer was unterschreiben darf.
Absätze 4 bis 8 sind im Großen und Ganzen selbsterklärend.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufenden Geschäftskontrollen sowie die Prüfung der Finanzgebaren des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
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§14 beschäftigt sich mit dem Rechnungsprüfer. Der Rechnungsprüfer ist wichtig - er muss von der GV gewählt werden, bei uns auf eine Dauer von vier Jahren. Der Rechungsprüfer darf KEINE andere Funktion im Verein ausüben und muss ein ordentliches Mitglied sein.
Der Kassier legt dem Rechnungsprüfer die Finanzgebarung vor, der Rechnungsprüfer prüft diese und berichtet dem Vorstand. In der GV schlagen diese nach eingehendem Referat die Entlastung des Kassiers vor, der dann die Geschäfte der vergangenen vier Jahre nicht weiter zu verantworten braucht.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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§15 erklärt und regelt das Schiedsgericht. Ich denke, dieser Paragraph ist durchaus lesbar, verständlich und erklärt sich so von selber.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Kassier – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – hat die Abwicklung der Abdeckung der Passiven, der Rückgabe von Leihgaben sowie den Einzug offener Forderungen durchzuführen. Dieser ist Abwickler isd VerG.: Verbleibendes Vereinsvermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinausgehende Vermögen soll örtlichen sozialen Einrichtungen zugute kommen.
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In §16 steht, wie man den Verein zu Grabe tragen kann. Wichtig ist in diesem Paragraph Absatz 2 - die Aufteilung des Vereinsvermögens. Hier sollte man jedenfalls den Satz "Verbleibendes Vereinsvermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt." beinhalten. Sonst verfällt das Vermögen sofort an den festgelegten (bei nicht auf Gewinn ausgerichteten Vereinen meist karitativem) Zweck.
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